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§ 78.Paragraph 78,
Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach Paragraph 71, Absatz 2, oder 3, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2, oder Paragraph 91, Absatz eins, erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 91, Absatz 2 bis 5.
§ 78.Paragraph 78,
Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach Paragraph 71, Absatz 2, oder 3, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2, oder Paragraph 91, Absatz eins, erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 91, Absatz 2 bis 5.