§ 75 ASGG Weitere Verfahrensbesonderheiten

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
  3. (2)Absatz 2Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
  4. (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragene Person zu bestellen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (Paragraph 170, ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 7, nicht anzuwenden.
  2. (1a)Absatz eins aDer Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
  3. (2)Absatz 2Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (Paragraph 357, ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
  4. (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragene Person zu bestellen.

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