Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. | Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; | |||||||||
2. | nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so | |||||||||
a) | bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers; | |||||||||
b) | gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist; | |||||||||
c) | hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht; | |||||||||
d) | darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt; | |||||||||
3. | in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden. |
Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. | Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; | |||||||||
2. | nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so | |||||||||
a) | bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers; | |||||||||
b) | gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist; | |||||||||
c) | hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht; | |||||||||
d) | darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt; | |||||||||
3. | in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden. |