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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 - ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wirken nicht zurück. (3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, - ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wirken nicht zurück.
(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 - ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wirken nicht zurück. (3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, - ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wirken nicht zurück.