Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.
(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
1. | die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten; | |||||||||
2. | die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, | |||||||||
3. | die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (§§ 437, 438 ZPO). |
(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.
(4) Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind§ 222 ZPO ist nicht anzuwenden.
(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.
(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.
(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.
(1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.
(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
1. | die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten; | |||||||||
2. | die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, | |||||||||
3. | die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (§§ 437, 438 ZPO). |
(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.
(4) Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind§ 222 ZPO ist nicht anzuwenden.
(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem § 40 Abs. 1 Z 2 qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.
(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.
(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.