§ 37 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Unrichtige Gerichtsbesetzung

§ 37. (1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11 , 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren.

(2) Ein Verstoß gegen den § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den § 26 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden.

(3) Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist § 412 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1994

Unrichtige Gerichtsbesetzung

§ 37. (1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11 , 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 zusammengesetzt war, ist der § 260 Abs. 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1) vertreten waren.

(2) Ein Verstoß gegen den § 12 Abs. 2, Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den § 26 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden.

(3) Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist § 412 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

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