§ 32 ASGG Entschädigung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Entschädigung

§ 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, wobei sich der in dessen § 18 Abs. 1 Z 1 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

1.

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136;

2.

die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.1994

Entschädigung

§ 32. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, wobei sich der in dessen § 18 Abs. 1 Z 1 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

1.

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136;

2.

die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

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