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(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.
(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
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(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.
(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:
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(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegten Zeitraumes schriftlich, persönlich oder elektronisch zu beantragen. Die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.
(3) Beantragte Wahlkarten sind persönlich abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch an die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die ÖH-Wahl“ unter Beifügung der entsprechenden Jahreszahl zu kennzeichnen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(4) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
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(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.
(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:
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(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.