Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Pädagogischen Hochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Fachhochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Privatuniversitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.
(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Pädagogischen Hochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Fachhochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Privatuniversitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.