§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und

6.

Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.

(2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 41 Abs. 3 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(3) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.

(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,
    2. 2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
    4. 4.Ziffer 4die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
    5. 5.Ziffer 5die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
    6. 6.Ziffer 6Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 3 und 4.
  2. (2)Absatz 2Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 60, Absatz eins c, UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 16.11.2023
(1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

1.

die Mandatarinnen und Mandatare,

2.

die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,

3.

die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,

4.

die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,

5.

die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und

6.

Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.

(2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 41 Abs. 3 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.

(3) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.

(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,
    2. 2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
    4. 4.Ziffer 4die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
    5. 5.Ziffer 5die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
    6. 6.Ziffer 6Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 3 und 4.
  2. (2)Absatz 2Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 60, Absatz eins c, UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten