§ 8 HSG

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:

1.

die Bundesvertretung der Studierenden,

2.

die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 16.11.2016 bis 16.11.2023
(1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:

1.

die Bundesvertretung der Studierenden,

2.

die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).

(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zulässig.

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