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Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der jeweils geltenden Fassung, soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt wirdwerden. Die Erklärungnähere Regelung betreffend die Form, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommenden Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der jeweils geltenden Fassung, soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt wirdwerden. Die Erklärungnähere Regelung betreffend die Form, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommenden Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.