§ 16a BPG

Betriebspensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern Einzelvereinbarungen oder Normen, die den Anspruch auf Betriebspension begründen, nicht anderes vorsehen, ist hinsichtlich der betrieblichen Pensionszusagen
    1. 1.Ziffer einsdie Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Invaliditätspension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gleichgestellt.
    Wird das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension fortgesetzt, endet der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften mit der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß.Wird das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension fortgesetzt, endet der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften mit der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Bei betrieblichen Pensionszusagen, die auf eine Gesamtversorgung unter Anrechnung von Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gerichtet sind, ist mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung von der zugesagten Gesamtversorgung die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer Gleitpension mit einer im Sinne des § 253c Abs. 2 ASVG verminderten Arbeitszeit fortgesetzt, so kann abweichend von der betrieblichen Pensionszusage vereinbart werden, daß die Betriebspension längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise ruht.Wird das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer Gleitpension mit einer im Sinne des Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG verminderten Arbeitszeit fortgesetzt, so kann abweichend von der betrieblichen Pensionszusage vereinbart werden, daß die Betriebspension längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise ruht.
  4. (3a1)Absatz 3 aeinsSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,.
  5. (42)Absatz 42Die Abs. 1 bis 3 geltengilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2.Die Absatz eins bis 3 gelten, gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsSofern Einzelvereinbarungen oder Normen, die den Anspruch auf Betriebspension begründen, nicht anderes vorsehen, ist hinsichtlich der betrieblichen Pensionszusagen
    1. 1.Ziffer einsdie Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Invaliditätspension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gleichgestellt.
    Wird das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension fortgesetzt, endet der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften mit der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß.Wird das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension fortgesetzt, endet der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften mit der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Bei betrieblichen Pensionszusagen, die auf eine Gesamtversorgung unter Anrechnung von Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gerichtet sind, ist mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung von der zugesagten Gesamtversorgung die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer Gleitpension mit einer im Sinne des § 253c Abs. 2 ASVG verminderten Arbeitszeit fortgesetzt, so kann abweichend von der betrieblichen Pensionszusage vereinbart werden, daß die Betriebspension längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise ruht.Wird das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer Gleitpension mit einer im Sinne des Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG verminderten Arbeitszeit fortgesetzt, so kann abweichend von der betrieblichen Pensionszusage vereinbart werden, daß die Betriebspension längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise ruht.
  4. (3a1)Absatz 3 aeinsSofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977.Sofern betriebliche Pensionszusagen einen Leistungsanspruch für den Fall des Bezugs einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vorsehen, gebührt dieser Anspruch auch bei Feststellung einer mindestens sechsmonatigen Invalidität oder Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,.
  5. (42)Absatz 42Die Abs. 1 bis 3 geltengilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2.Die Absatz eins bis 3 gelten, gilt auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,

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