§ 14 BPG Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

Betriebspensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach WiderrufDer Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
    1. 1.Ziffer einsdie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den aufgrund des Versicherungsvertrages bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien verlangen.
  2. (2)Absatz 2Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz eins, Ziffer eins,) umzuwandeln.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 Sden sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im § 8 Abs. 6 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.
  5. (5)Absatz 5Werden Prämienleistungen des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
    1. 1.Ziffer einsseine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen;
    2. 2.Ziffer 2seine Prämienleistung aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder
    3. 3.Ziffer 3auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.
  6. (6)Absatz 6Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach WiderrufDer Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
    1. 1.Ziffer einsdie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den aufgrund des Versicherungsvertrages bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien verlangen.
  2. (2)Absatz 2Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Abs. 1 Z 1) umzuwandeln.Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz eins, Ziffer eins,) umzuwandeln.
  3. (3)Absatz 3Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 Sden sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Widerrufs den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im § 8 Abs. 6 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.
  5. (5)Absatz 5Werden Prämienleistungen des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
    1. 1.Ziffer einsseine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen;
    2. 2.Ziffer 2seine Prämienleistung aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder
    3. 3.Ziffer 3auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.
  6. (6)Absatz 6Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

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