§ 9 BPG Aussetzen oder Einschränken von Leistungen

Betriebspensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988§ 11) gedeckt sind, könnendürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können nichtdürfen weder verpfändet noch veräußert werden.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1996

Sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmen, können Leistungen nur dann und so lange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Z 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken; soweit Leistungen durch Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988§ 11) gedeckt sind, könnendürfen sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt werden; diese Wertpapiere können nichtdürfen weder verpfändet noch veräußert werden.

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