§ 29 BewHG Allgemeine Bestimmungen

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Am Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.

(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Landesgerichts für den Sprengel des Landesgerichts eine Dienststelle für den Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Landesgerichten umfassen.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.

(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (§ 208 Abs. 1 StPO).

(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 204 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO) oder die Justizanstalt um Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2010 bis 24.05.2018

(1) Am Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.

(2) Soweit die Besorgung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Landesgerichts für den Sprengel des Landesgerichts eine Dienststelle für den Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Landesgerichten umfassen.

(3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie § 21 sinngemäß.

(4) Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (§ 208 Abs. 1 StPO).

(5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 204 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO) oder die Justizanstalt um Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

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