§ 26b BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.1999 bis 31.12.9999

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 19971999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

Stand vor dem 09.04.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.04.1999

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 19971999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

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