Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 19971999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.
§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 19971999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.