§ 25 BewHG Verarbeitung personenbezogener Daten

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, strafrechtsbezogene Daten über Straftatennach Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, strafgerichtliche Verurteilungenzum freien Datenverkehr und vorbeugende Maßnahmenzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zu verwendenverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 10.04.1999 bis 24.05.2018

Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, strafrechtsbezogene Daten über Straftatennach Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, strafgerichtliche Verurteilungenzum freien Datenverkehr und vorbeugende Maßnahmenzur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zu verwendenverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

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