§ 24 BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.1997 bis 24.05.2018

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

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