§ 23 BewHG

Bewährungshilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1997

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten