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§ 23.Paragraph 23,
Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.
§ 23.Paragraph 23,
Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.