§ 16 BewHG Bestimmung des Bewährungshelfers

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3, auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.
  3. (3)Absatz 3Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Absatz 2,) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Absatz eins,) durch Beschluß zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Absatz 2,) zuzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 498, der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.
§ 16.Paragraph 16,

Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsIn der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3, auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.
  3. (3)Absatz 3Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Absatz 2,) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Absatz eins,) durch Beschluß zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Absatz 2,) zuzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 498, der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.
§ 16.Paragraph 16,

Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

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