§ 16 BewHG

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16. (1) In derDas Gericht hat die Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestelltBewährungshilfe angeordnet wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.

(2) Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leitersnach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welchezuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weitBewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerungder Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

(3) Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.

(4) Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.

(5) Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienststellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.

(6) Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1997
Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16. (1) In derDas Gericht hat die Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestelltBewährungshilfe angeordnet wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.

(2) Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leitersnach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welchezuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weitBewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerungder Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

(3) Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.

(4) Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.

(5) Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienststellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.

(6) Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.

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