§ 35 BAG Vollziehung

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der Paragraphen 19 c, Absatz eins, Ziffer 8,, Absatz 2 und Absatz 8,, 19d Absatz 4,, 19e Absatz 2,, 19g Absatz 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2022
§ 35.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, FamilieArbeit und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der Paragraphen 19 c, Absatz eins, Ziffer 8,, Absatz 2 und Absatz 8,, 19d Absatz 4,, 19e Absatz 2,, 19g Absatz 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut.

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