§ 29g BAG

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung aufZweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die Ausbilderprüfungfür die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigenAusbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte KurseAusbilderkurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(23) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 12 als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.

(34) Wenn die imin Abs. 12 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs MonateWochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.1997

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung aufZweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die Ausbilderprüfungfür die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigenAusbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte KurseAusbilderkurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(23) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 12 als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.

(34) Wenn die imin Abs. 12 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs MonateWochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriedie Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.

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