§ 29g BAG Ausbilderkurs

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 29 g, (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

  1. (1)Absatz einsZweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
  3. (23)Absatz 23Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 12 als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Absatz eins2, als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.
  4. (3)Absatz 3Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.Wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.
  5. (4)Absatz 4Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.Wenn die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
  6. (5)Absatz 5Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen Paragraph 29 c und hinsichtlich des Zeugnisses Paragraph 29 f, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.1997
Paragraph 29 g, (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

  1. (1)Absatz einsZweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.
  3. (23)Absatz 23Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 12 als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberWirtschaftskammern und ArbeitnehmerArbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die AusbilderprüfungAusbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Absatz eins2, als anerkannte KurseAusbilderkurse bezeichnet werden.
  4. (3)Absatz 3Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.Wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.
  5. (4)Absatz 4Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.Wenn die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.
  6. (5)Absatz 5Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen Paragraph 29 c und hinsichtlich des Zeugnisses Paragraph 29 f, sinngemäß anzuwenden.

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