§ 29c BAG Zulassung zur Ausbilderprüfung

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999
§ 29c.Paragraph 29 c, (1)

Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisseeigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

  1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder
  2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,
nachweist.
  1. (2)Absatz 2Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Absatz eins,, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.07.1979 bis 26.08.2003
§ 29c.Paragraph 29 c, (1)

Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisseeigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

  1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder
  2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,
nachweist.
  1. (2)Absatz 2Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Absatz eins,, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

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