§ 29c BAG

Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder

2.

eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,

nachweist.

(2)eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1,Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.07.1979 bis 26.08.2003

Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder

2.

eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,

nachweist.

(2)eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1,Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten