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Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
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(2)eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1,Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.
Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
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(2)eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1,Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der LandeshauptmannDie Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.