§ 25 BAG Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Schwägerschafteingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlußprüfung als Zuhörer zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:
    1. a)Litera asehr gut (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;“sehr gut” (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;
    2. b)Litera b„gutgut” (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;“gut” (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;
    3. c)Litera c„befriedigendbefriedigend” (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;“befriedigend” (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;
    4. d)Litera d„genügendgenügend” (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;“genügend” (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;
    5. e)Litera e„nichtgenügendnichtgenügend” (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.“nichtgenügend” (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

    Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.

  5. (5)Absatz 5Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung istAuf Grund der gemäß Absatz 4, ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist
    1. a)Litera amit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut” bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut” erfolgte;mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut” bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut” erfolgte;
    2. a)Litera amit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte;
    3. b)Litera bmit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend erfolgte;
    4. c)Litera cbestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügendnichtgenügend” bewertet wurde;bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “nichtgenügend” bewertet wurde;
    5. d)Litera dnicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügendnichtgenügend” bewertet wurden.nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  7. (7)Absatz 7Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission gemäß Absatz 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz und der Paragraphen 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsVom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Schwägerschafteingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer ist jedenfalls zur Lehrabschlußprüfung als Zuhörer zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.Umfang und Niveau der Prüfungsaufgaben und -fragen haben dem im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten:
    1. a)Litera asehr gut (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;“sehr gut” (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;
    2. b)Litera b„gutgut” (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;“gut” (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;
    3. c)Litera c„befriedigendbefriedigend” (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;“befriedigend” (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;
    4. d)Litera d„genügendgenügend” (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;“genügend” (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;
    5. e)Litera e„nichtgenügendnichtgenügend” (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.“nichtgenügend” (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

    Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.

  5. (5)Absatz 5Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die LehrabschlußprüfungLehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung istAuf Grund der gemäß Absatz 4, ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist
    1. a)Litera amit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut” bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut” erfolgte;mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut” bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut” erfolgte;
    2. a)Litera amit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte;
    3. b)Litera bmit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend erfolgte;
    4. c)Litera cbestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügendnichtgenügend” bewertet wurde;bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “nichtgenügend” bewertet wurde;
    5. d)Litera dnicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügendnichtgenügend” bewertet wurden.nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  7. (7)Absatz 7Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission gemäß Absatz 5 und 6 ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 zweiter Satz und der §§ 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz und der Paragraphen 21 bis 26 finden auf Teilprüfungen sinngemäß Anwendung.

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