§ 21 BAG

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Lehrabschlußprüfung

§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialen (Anm.: richtig: Materialien) zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt sich zu bezeichnen:

a)

bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,

b)

bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.

(4) Für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, daßdass zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird. Die Prüfungstaxen fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Prüfungskommission errichtet wurde, und sind für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen zu verwenden.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.08.1978 bis 26.08.2003

Lehrabschlußprüfung

§ 21. (1) Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Lehrlingsstellen haben dafür zu sorgen, daß sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (§ 23 Abs. 2) der Lehrabschlußprüfung unterziehen können. Dem Prüfungswerber sind, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern er nicht erklärt, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen. In der Prüfungsordnung (§ 24) ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Lehrberufes festzulegen, wer diese Materialen (Anm.: richtig: Materialien) zur Verfügung zu stellen hat. Weiters sind dem Prüfungswerber auf dessen begründetes Verlangen die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt sich zu bezeichnen:

a)

bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes,

b)

bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.

(4) Für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung sind Prüfungstaxen zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, daßdass zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird. Die Prüfungstaxen fließen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Prüfungskommission errichtet wurde, und sind für den Verwaltungsaufwand der Lehrlingsstellen zu verwenden.

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