§ 17 BAG Lehrlingseinkommen

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigungein Lehrlingseinkommen, zu derendessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

(2) Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls diedas für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

(3) Die LehrlingsentschädigungDas Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.

(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens verpflichtet.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 27.08.2003 bis 21.03.2020

(1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigungein Lehrlingseinkommen, zu derendessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

(2) Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls diedas für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

(3) Die LehrlingsentschädigungDas Lehrlingseinkommen ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.

(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigungdes Lehrlingseinkommens verpflichtet.

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