§ 3 BAG Der Ausbilder

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofernDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,
    2. 1.Ziffer einsder Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (Paragraph 16, GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nachweisen kann, ist,
    3. 2.Ziffer 2die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
    4. 3.Ziffer 3der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994 ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 Z 2 nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.Ein Lehrberechtigter, der gemäß Absatz eins, nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
  3. (3)Absatz 3Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  4. (4)Absatz 4Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  5. (5)Absatz 5Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofernDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,
    2. 1.Ziffer einsder Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (Paragraph 16, GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nachweisen kann, ist,
    3. 2.Ziffer 2die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
    4. 3.Ziffer 3der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994 ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 Z 2 nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.Ein Lehrberechtigter, der gemäß Absatz eins, nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.
  3. (3)Absatz 3Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Filialgeschäftsführer darf als Ausbilder herangezogen werden, wenn er den Anforderungen des Absatz eins, entspricht.
  4. (4)Absatz 4Der Ausbilder hat sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  5. (5)Absatz 5Sofern in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist.

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