§ 1 BAG

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendettätig (§ 9) werden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.08.1978 bis 21.03.2020

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendettätig (§ 9) werden.

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