§ 32b AZG

Arbeitszeitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 32 b,

§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2§ 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 § 15a Abs. 5sowie, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 c, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15 a, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz 5,

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.1997 bis 30.06.2006
Paragraph 32 b,

§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 2§ 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 § 15a Abs. 5sowie, § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 5. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 13 c, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15 a, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 18, Absatz 5,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten