§ 32a AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

Verweisungen

§ 32a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsvorschriften der EG verwiesen wird, sind diese in der gemäß Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe von Protokoll über horizontale Anpassungen für Österreich jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.04.1997

Verweisungen

§ 32a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsvorschriften der EG verwiesen wird, sind diese in der gemäß Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe von Protokoll über horizontale Anpassungen für Österreich jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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