§ 24 AZG (weggefallen)

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
§ 24 AZG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.Paragraph 24,

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

  1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes,
  2. 2.Ziffer 2der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
  5. 5.Ziffer 5der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
  6. 6.Ziffer 6der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 15.06.2016 bis 30.06.2017
§ 24 AZG (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.Paragraph 24,

Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

  1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes,
  2. 2.Ziffer 2der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 165/2014,
  5. 5.Ziffer 5der EU-Teilabschnitte FTL oder Q oder
  6. 6.Ziffer 6der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008
aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

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