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(8) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989. (8) Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,.
(8) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989. (8) Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,.