§ 17 AZG Kontrollgerät und Lenkprotokoll

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des § 17a zur Anwendung.Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Artikel 26, bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Abs. 1 genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein FahrtenbuchLenkprotokoll geführt wird.Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein FahrtenbuchLenkprotokoll geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Ist das Kraftfahrzeug
    1. 1.Ziffer einsweder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. 2.Ziffer 2wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Abs. 2 verzichtet,wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein FahrtenbuchLenkprotokoll nach den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu führen.haben die Lenkerinnen und Lenker ein FahrtenbuchLenkprotokoll nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. (4)Absatz 4Lenkerinnen und Lenker gemäß Abs. 3 haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.Lenkerinnen und Lenker gemäß Absatz 3, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung eines Verzeichnisses. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.In den Fällen des Absatz 3, haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  7. (5)Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der Lenkprotokolle sowie die Führung eines Verzeichnisses über die als Lenkerinnen und Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lenkprotokolle und das Verzeichnis können auch elektronisch geführt werden, sind mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt, und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  8. (6)Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuchesder Lenkprotokolle und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der FahrtenbücherLenkprotokolle gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.05.2022
  1. (1)Absatz einsIst ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Art. 26 bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des § 17a zur Anwendung.Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Artikel 26, bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Abs. 1 genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein FahrtenbuchLenkprotokoll geführt wird.Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein FahrtenbuchLenkprotokoll geführt wird.
  3. (3)Absatz 3Ist das Kraftfahrzeug
    1. 1.Ziffer einsweder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. 2.Ziffer 2wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Abs. 2 verzichtet,wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein FahrtenbuchLenkprotokoll nach den Vorschriften der Abs. 4 bis 6 zu führen.haben die Lenkerinnen und Lenker ein FahrtenbuchLenkprotokoll nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. (4)Absatz 4Lenkerinnen und Lenker gemäß Abs. 3 haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.Lenkerinnen und Lenker gemäß Absatz 3, haben während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Das Fahrtenbuch ist den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung eines Verzeichnisses. Die persönlichen Fahrtenbücher sowie das Verzeichnis sind nach Abschluss der persönlichen Fahrtenbücher mindestens 24 Monate lang aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.In den Fällen des Absatz 3, haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  7. (5)Absatz 5Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der Lenkprotokolle sowie die Führung eines Verzeichnisses über die als Lenkerinnen und Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lenkprotokolle und das Verzeichnis können auch elektronisch geführt werden, sind mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt, und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  8. (6)Absatz 6Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des persönlichen Fahrtenbuchesder Lenkprotokolle und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der FahrtenbücherLenkprotokolle gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.

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