§ 15f AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Schadenersatz- und Regressansprüche

§ 15f. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

1.

das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,

2.

ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder

3.

ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2007

Schadenersatz- und Regressansprüche

§ 15f. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

1.

das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,

2.

ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder

3.

ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

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