§ 15f AZG Schadenersatz- und Regressansprüche

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 15f.Paragraph 15 f,

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
  2. 2.Ziffer 2ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
  3. 3.Ziffer 3ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a3, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz eins b4, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2007
§ 15f.Paragraph 15 f,

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,,

  1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des Paragraph 15 c,,
  2. 2.Ziffer 2ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oderein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins,, oder
  3. 3.Ziffer 3ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen,ein Verstoß gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a3, Ziffer eins bis 5, 7 und 8, oder des Absatz eins b4, Ziffer eins bis 3 genannten Bestimmungen,
es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.

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