§ 15 AZG Lenkpausen

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Abs. 1 eine Lenkpause nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.
  3. (2)Absatz 2Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  4. (3)Absatz 3Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 11.04.2007 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsNach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
  2. (1a)Absatz eins aDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Abs. 1 eine Lenkpause nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass anstelle der Lenkpause nach Absatz eins, eine Lenkpause nach Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzulegen ist.
  3. (2)Absatz 2Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
  4. (3)Absatz 3Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

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