§ 9 AZG Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf zehnzwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 5060 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Die Tagesarbeitszeit darf zehnzwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 5060 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Absatz 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und § 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des § 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), § 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), § 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und § 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  4. (3)Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 5060 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 §§ 5a(Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 5060 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 5060 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 45 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5, (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 5060 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  5. (4)Absatz 4Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden beiAbsatz 4, ist nicht anzuwenden bei
    1. 1.Ziffer einsVerlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
    3. 3.Ziffer 3Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 undVerlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2 Z 4.Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer 4,

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.08.2018
  1. (1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf zehnzwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 5060 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Die Tagesarbeitszeit darf zehnzwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 5060 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 4 a, Absatz 3 und 4 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),8 Absatz 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), 18 Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und 19a Absatz 2, (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und § 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des § 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), § 7 Abs. 3 und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), § 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), § 18b Abs. 6 (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und § 19a Abs. 2 (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) und Paragraph 18, Absatz 2, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zwölf Stunden überschreiten und in den Fällen des Paragraph 5 a, (besondere Erholungsmöglichkeiten), Paragraph 7, Absatz 3, und 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), Paragraph 8, Absatz 2, und 4 (Vor- und Abschlussarbeiten), Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen) und Paragraph 19 a, Absatz 2, (Apotheken) zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  4. (3)Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des § 4c (Dekadenarbeit) 5060 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 §§ 5a(Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 5060 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.Die Wochenarbeitszeit darf im Fall des Paragraph 4 c, (Dekadenarbeit) 5060 Stunden überschreiten und in den Fällen der Paragraphen 45 a, Absatz 4, (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Absatz 2 bis 5, (erhöhter Arbeitsbedarf), 13b Absatz 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker), 18 Absatz 3, (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Absatz 2, und 6 (Apotheken) 5060 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
  5. (4)Absatz 4Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
  6. (5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden beiAbsatz 4, ist nicht anzuwenden bei
    1. 1.Ziffer einsVerlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (Paragraphen 5 und 7 Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (Paragraphen 5 a und 8 Absatz 4,),
    3. 3.Ziffer 3Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 13b Abs. 3 undVerlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2 Z 4.Verlängerung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer 4,

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