§ 1 AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    3. 2.Ziffer 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
    4. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    5. 4.Ziffer 4Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    6. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer,
      1. a)Litera afür die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
      2. b)Litera bdenen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehendenen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft.
      Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden.
    7. 6.Ziffer 6Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    8. 7.Ziffer 7nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    9. 8.Ziffer 8leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    10. 9.Ziffer 9Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
    11. 10.Ziffer 10Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.05.2022
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    3. 2.Ziffer 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
    4. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    5. 4.Ziffer 4Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    6. 5.Ziffer 5Arbeitnehmer,
      1. a)Litera afür die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
      2. b)Litera bdenen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehendenen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
        2. bb)Sub-Litera, b, bzu einer im Sinne des § 7 Abs. 4b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, gegründeten Gesellschaft.zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft.
      Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19 anzuwenden.Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden.
    7. 6.Ziffer 6Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    8. 7.Ziffer 7nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    9. 8.Ziffer 8leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. a)Litera anicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. b)Litera bvon diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    10. 9.Ziffer 9Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, BGBl. Nr. 105/1961;
    11. 10.Ziffer 10Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, fallen.Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen.

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