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(2) § 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.
(3) § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.
(3) § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.