§ 73 ARHG Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 73, (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsEine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1) bedarf es jedoch nicht.Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf es jedoch nicht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007
Paragraph 73, (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsEine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1) bedarf es jedoch nicht.Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf es jedoch nicht.

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