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Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnetezuständige Gericht auf Antrag des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnetezuständige Gericht auf Antrag des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.