§ 56 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens

§ 56. (1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs mußAnordnung und Durchführung einer im 1. bis 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007

Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens

§ 56. (1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs mußAnordnung und Durchführung einer im 1. bis 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.

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