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Unzulässigkeit der Rechtshilfe
§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. | die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt, | |||||||||
2. | für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z | |||||||||
3. | entweder die |
(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. | die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt, | |||||||||
2. | für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z | |||||||||
3. | entweder die |
(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.