§ 51 ARHG Unzulässigkeit der Rechtshilfe

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 51, (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

  1. 1.Ziffer einsdie dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
  2. 2.Ziffer 2für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oderfür das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
  3. 3.Ziffer 3entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  4. (1)Absatz einsDie Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
    1. 1.Ziffer einsdie dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oderfür das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
    3. 3.Ziffer 3entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (Paragraph 76, Absatz 2, StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  5. (2)Absatz 2Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.
  1. (2)Absatz 2Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007
Paragraph 51, (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

  1. 1.Ziffer einsdie dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
  2. 2.Ziffer 2für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oderfür das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
  3. 3.Ziffer 3entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  4. (1)Absatz einsDie Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
    1. 1.Ziffer einsdie dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oderfür das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
    3. 3.Ziffer 3entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (Paragraph 76, Absatz 2, StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  5. (2)Absatz 2Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.
  1. (2)Absatz 2Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.

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