§ 49 AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Sonderbewertungsrechte

§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2004

Sonderbewertungsrechte

§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

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