§ 39 AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1997 bis 31.12.9999

4. HAUPTSTÜCK

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.

Stand vor dem 29.12.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 29.12.1997

4. HAUPTSTÜCK

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 39. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt.

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