§ 24 AMSG Behördliche Aufgaben

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)Anmerkung, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977Absatz 4, BGBl.aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60971 aus 2013, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.)Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 48, Absatz eins und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)Anmerkung, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977Absatz 4, BGBl.aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60971 aus 2013, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.)Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 48, Absatz eins und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

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