§ 24 AMSG Behördliche Aufgaben

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.

(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2013

(1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.

(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

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