§ 17 AMSG Landesgeschäftsstelle

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelledes Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2013

(1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelledes Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

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