§ 104 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
§ 104 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 104,

Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Heilberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden, oder
  3. 3.Ziffer 3Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werden.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.03.2002 bis 25.05.2022
§ 104 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 104,

Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für

  1. 1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 100, unterliegen,
  2. 2.Ziffer 2Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Heilberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden, oder
  3. 3.Ziffer 3Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werden.

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