§ 94 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 94,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

  1. 1.Ziffer einszu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
  2. 2.Ziffer 2zu verwendenden Hilfsmittel,
  3. 3.Ziffer 3zu verwendenden Verfahren,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
  5. 5.Ziffer 5Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
  7. 7.Ziffer 7regelmäßigen Inspektionen und
  8. 8.Ziffer 8einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
§ 94 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
Paragraph 94,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Art und Größe der Einrichtung des Gesundheitswesens und unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen, sonstiger einschlägiger internationaler oder nationaler Normen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten durch Verordnung besondere Bestimmungen zu erlassen hinsichtlich der

  1. 1.Ziffer einszu verwendenden Geräte oder -systeme, ihrer Eigenschaften und ihrer Instandhaltung,
  2. 2.Ziffer 2zu verwendenden Hilfsmittel,
  3. 3.Ziffer 3zu verwendenden Verfahren,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Validierung und Routinekontrolle,
  5. 5.Ziffer 5Organisation der Sterilisation und Desinfektion,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
  7. 7.Ziffer 7regelmäßigen Inspektionen und
  8. 8.Ziffer 8einschlägigen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
§ 94 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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