§ 84 MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen des Gesundheitswesens haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß § 92 hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.Einrichtungen des Gesundheitswesens haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 92, hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Bestandsverzeichnis im Sinne des Abs. 1 ist so anzulegen, daß unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß § 77 betroffen sind, in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.Das Bestandsverzeichnis im Sinne des Absatz eins, ist so anzulegen, daß unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß Paragraph 77, betroffen sind, in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.
§ 84 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 01.01.1997 bis 25.05.2022
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen des Gesundheitswesens haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß § 92 hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.Einrichtungen des Gesundheitswesens haben für Medizinprodukte, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 92, hiefür bezeichnet sind, ein Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Bestandsverzeichnis im Sinne des Abs. 1 ist so anzulegen, daß unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß § 77 betroffen sind, in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.Das Bestandsverzeichnis im Sinne des Absatz eins, ist so anzulegen, daß unverzüglich festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wo Medizinprodukte, die von Maßnahmen gemäß Paragraph 77, betroffen sind, in dieser Einrichtung des Gesundheitswesens betrieben werden.
§ 84 MPG seit 25.05.2022 weggefallen.

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